Ein Autofahrer wurde “geblitzt”. Vor Gericht vertrat er die Auffassung, man könne ihm persönlich keinen Vorwurf für die Überschreitung der Geschwindigkeit machen, da die Verkehrszeichenerkennung und die Geschwindigkeitsanpassung nicht reagiert habe. Auf dieses System habe er sich verlassen dürfen. 

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall passierte der Betroffene das Verkehrszeichen 274, das eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h anordnete. Im Vertrauen darauf, dass seine Verkehrszeichenerkennung die Geschwindigkeit selbstständig reduzieren würde, wurde er unter Abzug der Toleranz mit 92 km/h “geblitzt”.

Er wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße in Höhe von 100,– Euro verurteilt.

Die Entscheidung

Derartige Assistenzsysteme stellen lediglich Hilfsmittel dar, die den Fahrer nicht seiner persönlichen Verantwortung als Verkehrsteilnehmer entheben können. Dem Fahrer obliegt, was die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit anbetrifft, eine Kontroll- und Überwachungspflicht. 

Bereits geklärt ist in der Rechtsprechung, dass ein Fahrzeugführer trotz eingeschalteten Geschwindigkeitsregulierungssystems verpflichtet bleibt, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und so die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit aktiv zu gewährleisten (vgl. für den Tempomat OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2006- 2 Ss-OWi 200/06; AG Unna, Urteil vom 11.02.2019 – 174 OWi-923 Js 1550/18-161/18).

Ist- wie im vorliegenden Fall- das Geschwindigkeitsregulierungssystem an eine automatisierte Verkehrszeichenerkennung gekoppelt, gilt für die aktive Kontroll- und Eingreifpflicht des Fahrzeugführers nichts anderes, denn auch dabei handelt es sich um ein geschwindigkeitsregulierendes Assistenzsystem, das ein assistiertes Fahren bei permanent bestehender Einflussnahmemöglichkeit des Fahrers garantiert.

Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, Urteil vom 07.03.2019 – 420 OWi-608 Js 1865/18-206/18

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.06.2019 – III-1 RBs 213/19

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