Nach Auffassung des Landgerichts Koblenz kann ein Nachbar die Beseitigung einer Kameraattrappe nach § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB verlangen. Auch bei einer Kameraattrappe könne bei einem Betroffenen ein “Überwachungsdruck” entstehen.

Aus der Entscheidung

Nach ständiger Rechtsprechung greife eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück müsse deshalb sichergestellt sein, dass weder angrenzende öffentliche Bereiche, noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden.

Etwas anderes gelte in Einzelfällen lediglich dann, wenn bei einer Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht ein überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage angenommen werden könne.

Gleiches gelte im Ergebnis auch für die Kameraattrappe. Denn bereits durch eine solche könne bei einem Nachbarn ein “Überwachungsdruck” entstehen, wenn er nämlich eine Überwachung seines Grundstückes objektiv ernsthaft befürchten müsse.

Gericht:
Landgericht Koblenz, Entscheidung vom 05.09.2019 – 13 S 17/19

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