Gerät ein Arbeitnehmer durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten, ein Darlehen zurückzuzahlen, kann er von der Bank eine Stundung verlangen, so das Amtsgericht in Frankfurt am Main.

Der Fall: Im Zuge der Corona-Pandemie ist auch der Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen und hat deshalb derzeit geringere Einnahmen. Nachdem die Bank seine Bitte um Gewährung einer verlängerten Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung abgelehnt hatte, stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Damit hatte er Erfolg.

Das Amtsgericht: Das kürzlich in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie unter anderem im Zivilrecht ist hier maßgebend. Danach werden aus vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet. Voraussetzung für die Darlehensstundung ist aber, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar ist.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. April 2020 – 32 C 1631/20 (89)

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