Die 1 & 1 Telecom GmbH darf bei der Bestellung von DSL-Tarifen im Internet nicht mehr den Eindruck erwecken, für den von Kundinnen oder Kunden gewählten Tarif sei einer der angebotenen Router erforderlich. Die Aussage sei irreführend und verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz.
Der Sachverhalt
Die Beklagte bietet auf der Interneseite dsl. 1 & 1 Verbrauchern den Abschluss von DSL-Verträgen mit Internet- und Telefondienstleistungen an. Wählt ein Verbraucher einen dort angebotenen Tarif aus und startet den entsprechenden Bestellprozess, wird er von 1 & 1 auf eine Unterseite weitergeleitet.
Dort heißt es: “Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router.” Vorgestellt werden dem Verbraucher dann das 1 & 1 DSL-Modem für 0,00 €/Monat. der 1 & 1 Home-Server Speed für 2,99 €/Monat und der 1 & 1 HorneServer Speed+ für 4,99 €Monat. Der Verbraucher konnte den Bestellvorgang online nicht fortsetzen, ohne einen der Router ausgewählt zu haben.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt auf Unterlassung und trägt vor, 1 & 1 führe durch ihre Werbung Verbraucher in die Irre, da sie den unzutreffenden Einruck vermittle, dass Verbraucher entgegen § 41b Abs. 1 S. 2 TKG normierten Routerfreiheit für den jeweils gewählten DSL-Tarif zwingend einen dieser angebotenen Router nutzen müsse.
Die Entscheidung
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung des Bestellvorgangs irreführend ist. Dem Kläger steht gegen 1 & 1 der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG zu. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, im Internet gegenüber Verbrauchern DSL-Tarife für Internet und Telefone anzubieten, wenn dies geschieht vorliegend geschildert.
Das Unternehmen erwecke den Eindruck, dass die angebotenen Router für den gewählten DSL-Tarif zwingend erforderlich seien. Dieser Eindruck werde noch verstärkt, indem die Bestellung ohne Gerätewahl nicht fortgesetzt werden könne. Tatsächlich können Verbraucher auch andere handelsübliche DSL-Router verwenden. Die freie Wahl des Routers ist im Telekommunikationsgesetz sogar ausdrücklich vorgeschrieben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Gericht:
Landgericht Koblenz, Urteil vom 24.05.2019, Az. 4 HK O 35/18