Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass eine Fluglinie nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtet ist, die Kunden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderung zu unterrichten. Es genüge nicht, dass die Informationen über die Flugzeitenänderung bereits auf der Homepage der Fluglinie aufgeführt seien.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte eine Reise nach Rhodos über einen Reiseveranstalter gebucht. Der Flug sollte am 3. August 2018 um 5:00 Uhr starten. Die beklagte Fluglinie beschloss bereits am 25. Mai 2018, den Flug des Klägers auf 18:05 Uhr zu verlegen. Mit E-Mail vom 21. Juli 2018 informierte die Fluglinie den Kläger und dessen Familienangehörige über die geänderte Flugzeit.

Der Kläger hatte am 19. Juli 2018 versucht, über die Homepage der Fluglinie Sitzplätze zu reservieren. Auf der Homepage waren die geänderten Flugzeiten bereits eingetragen.

Die Fluglinie ist daher der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch mehr zustehe, da der in Artikel 5 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung geregelte Ausnahmefall einer rechtzeitigen Information, welche mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit erfolgen muss, erfüllt sei.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Nürnberg (Urteil, Az. 19 C 7200/18) hat dem Kläger insgesamt 1.600 Euro an Ausgleichszahlungsansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung zugesprochen. Nach Ansicht des Gerichts ist der Kläger nicht rechtzeitig über die Annullierung der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden.

Der Kläger hätte spätestens am 20. Juli 2018 um 5:00 Uhr von der Fluglinie die entsprechenden Informationen erhalten müssen. Tatsächlich habe diese ihm aber erst am 21. Juli 2018 die geänderten Flugzeiten mitgeteilt. Die Tatsache, dass der Reiseveranstalter bereits vorher informiert worden sei, sei nicht maßgeblich, da der Reisevermittler bzw. Reiseveranstalter kein Empfangsvertreter des Passagiers sei.

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