Die Kündigung des eigenen Arbeitsverhältnisses ist für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Schock, denn mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses wird in der Regel nicht gerechnet.

Natürlich stellen sich bei einer Kündigung sogleich berufliche und finanzielle Sorgen ein, ist dass Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis doch oft die Haupterwerbsquelle, oft für die ganze Familie.

 

  1. Ruhe bewahren

Wichtig ist zunächst den Schock der Kündigung schnell zu verdauen und dann mit kühlem Kopf das weitere Vorgehen gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu planen.

 

  1. Klagefrist unbedingt einhalten

Als Erstes und vor allen weiteren Überlegungen ist die Frist für eine Klage gegen die Kündigung zu bedenken. Diese gesetzlich festgelegte Frist für die sog. Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen und beginnt mit Zugang des Kündigungsschreibens bei Ihnen, z.B. durch persönliche Übergabe, durch Einwurf in Ihren Briefkasten, durch ein Einwurfeinschreiben.

Auch wenn aus Ihrer Sicht das Kündigungsschreiben vielleicht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Schriftform – handschriftlich von einer dafür berechtigten Person persönlich unterzeichnet) entspricht, wird diese Frage im Rahmen der Kündigungsschutzklage geprüft; diese muss in jedem Falle erhoben werden, damit die Kündigung nicht wirksam wird.

Ob Ihnen das Kündigungsschreiben formgerecht zugegangen ist, wird ebenfalls im Rahmen des Klageverfahrens geprüft.

Wenn Sie die 3-Wochen-Frist für die Klageerhebung ungenutzt verstreichen lassen, ist die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses (bis auf wenige Ausnahmen) wirksam.

Die 3-Wochen-Frist gilt grundsätzlich für jede Art von Kündigung, insbesondere also für jede

  • ordentliche – sei es betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt – Kündigung
  • außerordentliche, fristlose Kündigung
  • Änderungskündigung

 

Die Klagefrist gilt auch unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses, also u.a. auch bei

  • Berufsausbildungsverhältnissen
  • Teilzeitarbeitsverhältnissen
  • geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
  • Aushilfsarbeitsverhältnissen
  • Arbeitsverhältnisses von leitenden Angestellten

 

Selbst bei einer mündlich ausgesprochenen (und damit offensichtlich unwirksamen) Kündigung sollte innerhalb der 3-Wochen-Frist Klage erhoben werden.

Auch wenn Sie einen Sonderkündigungsschutz haben – z.B. Schwangere, Mütter und Väter in Elternzeit, Datenschutzbeauftragte, Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte – und Ihnen deshalb nur in Ausnahmefällen gekündigt werden kann, muss die 3-Wochen-Frist eingehalten werden.

 

  1. Klageerhebung

Die Klage gegen die Kündigung können Sie persönlich oder, wenn Sie verhindert sind, auch durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person direkt beim für Ihren Arbeitsort zuständigen Arbeitsgericht – dort bei der sog. Rechtsantragsstelle – erheben. Das für Sie zuständige Arbeitsgericht können Sie über die folgenden Websites herausfinden: http://gerichtsverzeichnis.de/ , http://www.justizadressen.nrw.de/og.php

Ratsam ist aber die frühestmögliche Einschaltung eines im Arbeitsrecht versierten Anwalts, um bereits im Vorfeld mögliche Formfehler bei der Klageerhebung zu vermeiden und um generell die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Kündigung frühzeitig prüfen zu lassen.

 

  1. Meldung, dass Ihnen gekündigt wurde, an die Agentur für Arbeit machen

Diese Meldung sollten Sie spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Zugang des Kündigungsschreibens (und selbst bei einer mündlichen Kündigung) machen, um nicht Gefahr zu laufen, dass Sie eine sog. Sperrzeit – Nichtzahlung von Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung – bekommen.  

 

  1. Anwalt aufsuchen

Sollten Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt worden sein, rate ich Ihnen einen im Arbeitsrecht versierten Anwalt aufzusuchen.

Sinnvoll ist es wegen der Kündigung zunächst telefonisch oder via EMail mit Ihrem Anwalt Kontakt aufzunehmen, um schon hier die Angelegenheit mit Ihnen überschlägig zu besprechen und um Ihnen schon hier vielleicht manche Sorge und manche Angst nehmen zu können. Daneben kann Ihnen der Anwalt hier schon sagen, welche Unterlagen Sie zu einem persönlichen Beratungsgespräch mitbringen müssen, wie in Ihrem Einzelfall weiter vorzugehen ist und wie Sie sich insbesondere gegenüber Ihrem Arbeitgeber verhalten sollten.

 

  1. Häufige Fragen im Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisse
  2. Was ist mit einer Abfindung?

Diese Frage höre ich im Zusammenhang mit einer Kündigung, insbesondere bei langjährigen Arbeitsverhältnissen, oft, denn viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind der Auffassung, dass sie bei einer Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung haben, insbesondere, wenn sie Jahre oder Jahrzehnte bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren.

Die Antwort lautet leider: Nein!

Nur in wenigen Ausnahmefällen existiert ein solcher vertraglicher Abfindungsanspruch bei einer Kündigung, z.B. bei entsprechenden Betriebsvereinbarungen oder wenn ein solcher Anspruch in einem für Ihr Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag festgeschrieben ist, oder wenn Ihr Arbeitgeber im Rahmen einer sog. betrieblichen Übung regelmäßig Abfindung an gekündigte Mitarbeiter zahlt. Dies sind aber seltene Ausnahmefälle.

 

Gleichwohl werden in der Praxis oft Abfindungen wegen einer Kündigung gezahlt. Dies liegt aber nicht daran, dass Sie darauf einen Anspruch haben, sondern weil die Kündigung des Arbeitgebers aus formalen oder rechtlichen Gesichtspunkten „wackelig“ ist, er also ein erhöhtes Risiko hat, die von Ihnen erhobene Kündigungsschutzklage zu verlieren. Mit der Zahlung einer Abfindung lässt er sich diese Gefahr des Unterliegens im Prozess (und damit die Gefahr einer Nachzahlung Ihres Gehalts) abkaufen.

Hinsichtlich der Höhe einer solchen Abfindung gibt es einen nicht unerheblichen Spielraum, den in den meisten Fällen ein arbeitsrechtlich versierter Anwalt für Sie besser ausschöpfen kann als Sie persönlich. Daher ist bei einer Kündigung die Einschaltung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht immer anzuraten.

 

  1. Welche Abfindungshöhe gibt es bei einer Kündigung?

Das ist natürlich zunächst immer Verhandlungssache. In der gerichtlichen Praxis haben sich aber Eckwerte für eine Abfindung wegen einer Kündigung herausgebildet. Als Grund- oder Faustformel kann man sagen:

1/3  bis  1/2 Monatsbruttogehalt pro Beschäftigungsjahr.

Verdienen Sie z.B. monatlich EUR 3.000,00 und sind seit 6 Jahren bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt, würde Ihre Abfindung nach der genannten Formel zwischen EUR 6.000,00 ( 1.000 € x 6) und EUR 9.000,00 (1.500 € x 6) liegen. Wie Sie sehen, besteht schon hier ein Spielraum von 3.000 €.

Jedoch sind diese Zahlen nur ein grober Anhaltspunkt und es muss immer Ihr Einzelfall betrachtet werden.

Je nach Tätigkeitsbranche werden (zum Teil viel) höhere oder auch geringere Summen gezahlt. Es kommt z.B. auch darauf an, wie gut Ihre Chancen sind, die Klage gegen die Kündigung zu gewinnen – liegt das Risiko des Verlierens mehr beim Arbeitgeber kann und muss mit einer Abfindungssumme nach oben gegangen werden.

Will Ihr Arbeitgeber Sie unbedingt loswerden, eröffnet dies ebenfalls den Spielraum für eine Abfindung nach oben.

Geschicktes Verhandeln und die Fähigkeit, sich in den Arbeitgeber hineinzuversetzen, sind für das Aushandeln einer hohen Abfindung sehr wichtig. Für einen versierten Arbeitsrechtler ist dies Routine.


  1. Welche Kosten für Gericht und Anwalt kommen auf mich zu?

Die Höhe der Kosten einer Klage gegen eine Kündigung bestimmt sich nach dem sog. Streitwert des Klageverfahrens, der sich wiederum maßgeblich durch Ihr monatliches Bruttogehalt bestimmt. Bei einem Gehalt von EUR 3.500,00 brutto können Kosten um die 2.000 € anfallen.

 

  1. Wer trägt die Kosten, wenn ich mit der Klage gegen meine Kündigung gewinne?

In der ersten Instanz vor den Arbeitsgerichten trägt jede Partei (Sie als Kläger(in) und Ihr Arbeitgeber als Beklagter) ihre Kosten selbst. Dass der Unterlegene auch die Kosten des Siegers übernimmt, ist vor den Arbeitsgerichten erster Instanz leider nicht der Fall.

Der Gesetzgeber hat dies in § 12a ArbGG festgeschrieben, getragen von der Überlegung, dass Sie als Arbeitnehmer(in) keine Angst haben sollen, Ihren finanziell stärkeren Arbeitgeber wegen einer Kündigung zu verklagen mit der Sorge, dass Sie, sollten Sie vor Gericht mit der Kündigungsschutzklage unterliegen, auch noch die Anwälte Ihres Arbeitgeber bezahlen zu müssen.

Daher rate ich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer dazu, eine Rechtsschutzversicherung für den Bereich Arbeitsrecht abzuschließen. Diese ist erschwinglich und übernimmt – regelmäßig nach einer 6-monatigen Wartezeit ab Vertragsschluss – Ihre Anwalts- und Gerichtskosten, die z.B. bei einer Klage gegen eine Kündigung (oder gegen eine Abmahnung) anfallen.

Sollten Sie aber über ein alleiniges Nettoeinkommen verfügen, dass nach Abzug all Ihrer persönlichen Kosten wie Miete, Telefon, Ratenkredite etc. bei einem Betrag von ca. 1.000 € liegt, haben Sie die Möglichkeit Prozesskostenhilfe für die Kündigungsschutzklage zu beantragen, sodass bei dessen Bewilligung der Staat für Ihre Anwalts- und Gerichtskosten aufkommt.

Genauere Auskünfte dazu erteile ich Ihnen gerne.

 

  1. Was mache ich, wenn mir mein Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten hat? Soll ich den annehmen?

Achtung! Hier ist Vorsicht geboten!

Denn Sie riskieren, dass Sie eine Sperre des Arbeitslosengeldes für mehrere Wochen bis zu drei Monate erhalten.

Sollte der Aufhebungsvertrag nicht die Ihnen zustehende Kündigungsfrist einhalten, kann sich der Sperrzeitraum sogar noch verlängern, sodass Sie am Ende weniger „rausbekommen“ als Sie bei einer Kündigung erhalten hätten.

Einen bereits unterzeichneten Aufhebungsvertrag wieder „rückgängig“ zu machen ist übrigens nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.

Deshalb sollten Sie vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages immer einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren.


  1. Wie verhalte ich mich, wenn ich eine neue Stelle finde, der Prozess gegen meinen alten Arbeitgeber aber noch nicht beendet ist.

Sie können die neue Stelle gerne annehmen und den Prozess wegen der Kündigung gleichwohl fortführen, um hier eine Entscheidung herbeizuführen.

Sie müssen Ihre Kündigungsschutzklage nicht zurücknehmen.

Sollten Sie den Prozess gewinnen, können Sie zwischen dem neuen und dem alten Arbeitsverhältnis wählen.

 

Vielen Dank für Ihr Interesse an diesem Rechtstipp.

Ich hoffe, er war hilfreich für Sie.

 

Sollten Sie von einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses betroffen sein, stehe ich Ihnen als langjähriger Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Bitte nehmen Sie gerne vorab per E-Mail oder telefonisch mit mir Kontakt auf; so kann ich Ihren Fall schon mal einschätzen und Ihnen sagen, welche Unterlagen Sie zu einem Besprechungstermin mitbringen. In dem persönlichen Besprechungstermin können wir dann das weitere Vorgehen in Ihrem konkreten Fall besprechen und das weitere gemeinsame Vorgehen abstimmen und festlegen.

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