Dem Angeklagten wurde vorgeworfen vier Werke des Künstlers Gerhard Richter aus dessen Altpapiertonne entwendet zu haben. Die Werke hatte der Künstler zuvor als misslungen verworfen und begehrte statt deren Verbreitung deren ordnungsgemäße Entsorgung.

Der Sachverhalt

Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass der Angeklagte sich zu dem Anwesen des Künstlers begeben hatte und dort in der Nähe der Altpapiertonne auf dem Boden liegende Werke des Künstlers an sich genommen hat. Eine Eigentumsaufgabe durch den Künstler Gerhard Richter sei durch die Entsorgung der Gegenstände nicht anzunehmen.

Das Urteil des Amtsgerichts Köln

Das Amtsgericht Köln (Urteil, Az. 539 Ds 48/18) hat den Angeklagten wegen Diebstahls von vier Werken des Künstlers Gerhard Richter aus dessen Altpapiertonne zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt. 

Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die Bilder dem Künstler zuzuordnen gewesen seien und auch einen nicht nur geringfügigen Wert hatten (Schätzung lag hier bei 60.000 Euro). Dies ergebe sich auch daraus, dass der Angeklagte die Werke zunächst bei dem Gerhard Richter Archiv in Dresden zur Authentifizierung und dann bei einem Auktionshaus in München zum Verkauf angeboten habe.

Auch wenn die Werke auf dem legalen Kunstmarkt unverkäuflich seien, sei bei Werken eines der höchst dotierten lebenden Künstler der Welt davon auszugehen, dass für diese anderweitig dennoch ein hoher Erlös erzielbar sei. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Gericht:
Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.04.2019 – 539 Ds 48/18

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